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SSRQ ZH NF II/11 135-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, by Ariane Huber Hernández and Michael Nadig

Citation: SSRQ ZH NF II/11 135-1

License: CC BY-NC-SA

Klärung der Zuständigkeit des Landvogts von Kyburg und des Obervogts von Schwamendingen für die Orte Rieden und Dietlikon

1675 May 5.

Ein Erbfall hat die seit längerer Zeit bestehenden unterschiedlichen Auffassungen bezüglich der Zuständigkeiten für die Orte Rieden und Dietlikon zwischen den Landvögten von Kyburg und den Obervögten von Schwamendingen und Dübendorf erneut aufscheinen lassen. Um künftige Kompetenzkonflikte zu vermeiden, klären Bürgermeister und Räte von Zürich die Situation, nachdem sie die Argumente der Amtsleute beider Seiten angehört haben, die sich auf ihre vorgelegten Urbare und Dokumente berufen. Es wird festgehalten, dass die alten Grenzen der Grafschaft Kyburg, die bis an die Glatt reichen, Bestand haben sollen. Die Bewohner der jenseits der Glatt liegenden Gemeinden Rieden und Dietlikon gelten als Einwohner der Grafschaft, obwohl sie von altersher militärisch unter das städtische Aufgebot gehören und niedergerichtlich dem Obervogt von Schwamendingen und Dübendorf unterstellt sind. So gehören Konkursfälle und der Einzug der Abzuggelder zuhanden der Stadt zwar in die Zuständigkeit des Obervogts, sind jedoch nach den Rechten Kyburgs zu handhaben. Die beiden Orte sind der Grafschaft Kyburg kein Abzugsgeld schuldig. In Bezug auf das Hochgericht sollen Rieden und Dietlikon weiterhin bei Kyburg verbleiben, wohin entsprechende Klagen zu richten, die Angeklagten zu führen und wo die Urteile zu fällen sind. Konfisziertes Gut gelangt ebenfalls nach Kyburg; auch den Brauch (Steuer) haben die beiden Orte Kyburg zu entrichten.

Seit 1489Date: 1489 unterstanden die Orte RiedenPlace: und DietlikonPlace: niedergerichtlich zwar einem städtischen Obervogt, hochgerichtlich gehörten die beiden östlich der GlattPlace: liegenden Gemeinden jedoch weiterhin zur Verwaltungseinheit der Zürcher Landvogtei KyburgPlace: (Largiadèr 1922, S. 85-86). Daran hatte auch die Zusammenlegung der Obervogteien RiedenPlace: -DietlikonPlace: -DübendorfPlace: und SchwamendingenPlace: (mit OberhausenPlace: , OerlikonPlace: und SeebachPlace: ) im Jahr 1615Date: 1615 nichts geändert (SSRQ ZH NF II/11 105-1).

Edition Text


Mittwuchs, den 5ten maiiDate of origin: 5.5.1675 (),
prntpresentibus herr burgermeister SpöndliPerson:
und beid räthe
Organisation:

[...]Editorially irrelevant

Dem nach von vilen jahren har etwas missverständtnus entzwüschent den herren vögten
zu KyburgPlace: als von hocher oberkeit wegen
eins-, danne den hhAbbreviation obervögten zu DübendorffPlace: und SchwamendingenPlace: anders theils, betreffent ihre habenden rechtsamminen zu RiedenPlace: und DietliconPlace: geschwebt, und nun myn
gnAbbreviation herren bei anlaas eines nöüerlich vorgefallnen erbfahls nothwendig befunden, disen
strytigkeiten zu künfftiger, beständiger nachricht dermahlen zuerörtheren, habend sich uf denAddition below the line, catchworda
[p. 164]Page breakden hütigen tag vor wolgedacht mynen
gnAbbreviation hhAbbreviation ynbefunden hrAbbreviation quartier haubtman Heinrich EscherPerson: , derwylen vogt zu
KyburgPlace: , an dem einen, danne hrAbbreviation zunfftmeister Cunrad SchmidPerson: , pfleger zu St. JacobPlace: ,
und hrAbbreviation zunfftmeister Hans Heinrich WüestPerson: ,
pflëger der stifft zum GrGross MünsterPlace: allhier, beide verordnete obervögt zu SchwamendingenPlace: und DübendorffPlace: , an dem anderen theil. Da sie dann in ihren vorgebrachten
gründen und gegen gründen fürgelegte
graffschafft- und ambts-urbarys und anderen
documenten der nothurfft nach angehört und
entlichen hernach folgender entscheid und einhellige erlütherung gemachtet worden:

Es solle bevorderst bei den alten marken
der graffschafft KyburgPlace: , daß nammlich dieselben biß an die GlattPlace: gehen sollind, fürbas hin bewenden, und desswegen die beiden
ennet der GlattPlace: gelegnen gmeinden RiedenPlace:
und DietliconPlace: als ynwohner der graffschafft geachtet werden, glychwolen die
mannschafft wie von altem har under das
panner ZürichPlace: gehören,1 und den herren obervögten zu SchwamendingenPlace: und DübendorffPlace: mit habenden rechten zuständig verblyben. Wan demnach an disen beiden orthen
RiedenPlace: und DietliconPlace: sich ein uffahl zu trage,
solle derselbe zwahren ohne beysyn eines vogts
von KyburgPlace: von denen ermeldten obervögten
als myner gnAbbreviation hhAbbreviation raths fründen, aber nach
der graffschafft KyburgPlace: uffahls-rechten
verfertiget und verhandlet, auch die fallende
abzüg in disen beiden orthen von den hhAbbreviation
obervögten zu handen gemeiner statt nach
mehrermeldter graffschafft KyburgPlace: rechten
und gewohnheiten bezogen werden, darbei es den uß trückenlichen verstand hat,
daß die beiden orth RiedenPlace: und DietliconPlace:
gegen der graffschafft, nicht aber gegen denen
hieharwerts der GlattPlace: gelegnen orthen
(dafehrn nicht andere verträg darwider)
abzug-frey syn sollend.
Dannethin die
[p. 165]Page breakhochoberkeitlichen und malefitz-fähl an disen
beiden orthen betreffent, sollend sie, wan
sie ohn disputierlich und offenbahr, bei dem
huß KyburgPlace: verblyben, also, daß wan jemand
malefitzischer, das ist solcher thaten beklagt,
zu deren abstraffung der scharffrichter gebrucht wirt, oder welche gar an lyb und
leben gehend, ein solcher naher KyburgPlace: gefüehrt, daselbst begichtiget und abgestrafft
werden, auch die confiscationen dahin fehrners gehören.2 Im übrigen aber auch diso
zwo gmeinden des bruchs3 halber wie bißhar der graffschafft KyburgPlace: beigethan
und pflichtig verblyben sollind.

Notes

  1. Addition below the line, catchword.
  1. Der bereits im Urbar von ca. 1535 festgehaltene Sachverhalt wird hiermit bestätigt (StAZH F II a 271, S. 132; Largiadèr 1922, S. 86).
  2. Die Zuständigkeit KyburgsPlace: für Fälle der Blutgerichtsbarkeit schreibt auch ein Artikel der Offnung von DietlikonPlace: und RiedenPlace: vor (StAZH A 97.2, Nr. 12, fol. 55r-61r; Edition: SSRQ ZH AF I/2, XLV, Nr. 1, Art. 7).
  3. Die Landvogteien erhoben für ihre Verwaltung als besondere Abgabe eine Verbrauchssteuer zur Bestreitung öffentlicher Ausgaben (Largiadèr 1932, S. 24; Idiotikon, Bd. 5, Sp. 345-346).