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SSRQ ZH NF II/11 121-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, by Ariane Huber Hernández and Michael Nadig

Citation: SSRQ ZH NF II/11 121-1

License: CC BY-NC-SA

Befreiung Wipkingens von der Wachdienstpflicht

1657 October 31.

Die Wipkinger haben sich darüber beschwert, dass sie zusammen mit den Vier Wachten ihre Nachtwache bis an die Stadtmauern ausdehnen sollen. Dies sei eine ihnen zuvor nie zugemutete Neuerung. Der Rat entscheidet, dass ihnen das Wachen um die grössere Stadt herum erlassen sein soll und dies wie bisher allein die Pflicht der Vier Wachten sei. Sie haben aber in ihrer eigenen Gemeinde die Wache gebührend zu versehen. Dasselbe soll für Albisrieden und ähnliche Orte hinsichtlich des Wachens vor der kleinen Stadt gelten.

Am 21. Oktober 1657 hatte der ZürcherPlace: RatOrganisation: zusammen mit weiteren Beschlüssen zur Organisation der städtischen Wache entschieden, dass die Gemeinden direkt vor der Stadtbefestigung zum Wachdienst für das Gebiet vor den Stadtmauern herangezogen werden sollten (StAZH B II 499, S. 91). Dagegen protestierte WipkingenOrganisation: , das erst 1637 in die Obervogtei Vier WachtenPlace: eingegliedert worden war (SSRQ ZH NF II/11 112-1). Der RatOrganisation: gab den WipkingernOrganisation: mit dem vorliegenden Beschluss Recht; die Nachtwache solle wie bisher von den Vier WachtenPlace: versehen werden. 1605 hatte der RatOrganisation: beschlossen, dass nicht nur die Anwohner der SihlPlace: vor dem RennwegtorPlace: , sondern auch die Vier WachtenPlace: vor der grösseren StadtPlace: und StadelhofenPlace: vor dem Tor Auf DorfPlace: zu wachen hätten (StAZH A 81.1, Nr. 33, Art. 10) und eine entsprechende Wachtordnung erlassen (SSRQ ZH NF II/11 104-1).

Edition Text


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Uff beschechnen anzug, daß die
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und nebent den 4 WachtenPlace: ire
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mit und nebent den 4 WachtenPlace:
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