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SSRQ ZH NF II/11 110-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, by Ariane Huber Hernández and Michael Nadig

Citation: SSRQ ZH NF II/11 110-1

License: CC BY-NC-SA

Spruch der Ratsabgeordneten in einem Konflikt betreffend das Einzugsgeld in Schwamendingen zwischen dem Grossmünsterstift und der Bauernschaft

1629 February 20.

Die Abgeordneten der Bauernschaft von Schwamendingen bitten vor dem Zürcher Rat um die Erlaubnis, von den neu zuziehenden Hubern ein Einzugsgeld zugunsten der Gemeinde und ein Schirmgeld zugunsten der beiden Obervögte von insgesamt 20 oder 25 Gulden pro Haushaltung zu verlangen, wie dies in allen Dörfern und Gemeinden üblich sei. Darauf bestellt der Rat drei Ratsherren, Statthalter Escher, Hans Heinrich Müller und Jakob Hafner, zusammen mit dem Stift einen Entscheid in der Angelegenheit zu fällen. Die Herren des Stifts beschweren sich über das Vorgehen der Bauern hinter ihrem Rücken und verweisen darauf, dass zuvor nie Einzugsgeld erhoben worden sei. Sie begründen dies damit, dass der Einzug allein den Dörfern und Gemeinden zustehe, die über ein eigenes Gemeinwerk mit Nutzung von Feldern, Wäldern, Weiden oder jährlichen Geldzinsen verfügen. Die Gemeinde Schwamendingen aber habe kein solches Gemeinwerk und habe von alters her nur ein Hubenrecht, da sämtliche Felder, Wälder und Weiden in Schwamendingen des Stifts Eigen seien. Das Stift anerkennt aber das Recht der Obervögte auf den Einzug eines Schirmgelds von jedem neuen Huber und Einzügling für ihre Arbeit als Rechtsprecher. Dies jedoch unter Vorbehalt des Hubenrechts des Stifts. Vor den Ratsabgeordneten, den vier Stiftspflegern und dem ganzen Kapitel bekräftigen die Abgesandten der Gemeinde, Untervogt Kuhn von Schwamendingen mit Georg Koch und Ruodli Benz, erneut ihr Anliegen und versichern, sie würden das Einzugsgeld zum gemeinen Nutzen des Dorfes anlegen und für künftige Notsituationen auf die Seite legen. Die Ratsabgeordneten und die Stiftsherren entscheiden gegen das Begehren der Bauernschaft von Schwamendingen. Der Spruch soll den Stiftsherren in einer mit dem Stadtsiegel versehenen Urkunde verbrieft werden, damit ihre Position in ähnlichen Konflikten gesichert sei.

  • Shelfmark: StAZH G I 6, Nr. 48
  • Date of origin: 18. c.
  • Transmission: Abschrift (Doppelblatt)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 22.5 × 37.0
  • Language: German

  • Shelfmark: StAZH G I 6, Nr. 49
  • Date of origin: 18. c.
  • Transmission: Abschrift (Doppelblatt)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 22.0 × 33.0
  • Language: German

Die Erhebung von Einzugsgeld und dessen Höhe war vom vorhandenen Gemeindegut abhängig (vgl. KdS ZH NA V, S. 70; SSRQ ZH NF II/11 97-1). Dass die Gemeinde SchwamendingenPlace: Organisation: kein eigenes Gemeindegut habe, sondern nur gewisse Nutzungsrechte an Gütern, die im Übrigen Eigentum des GrossmünsterstiftsOrganisation: seien, war schon früher Gegenstand von Konflikten zwischen SchwamendingenOrganisation: und dem StiftOrganisation: (vgl. SSRQ ZH NF II/11 81-1; SSRQ ZH NF II/11 89-1). Am 28. Januar 1629 hatte die Gemeinde SchwamendingenPlace: Organisation: beim ZürcherPlace: RatOrganisation: darum ersucht, ein Einzugsgeld erheben zu dürfen. Der RatOrganisation: trat jedoch nicht auf das Begehren ein, um zuerst beim StiftOrganisation: Rückfrage zu halten, ob und wie dem Wunsch der Gemeinde entsprochen werden könne (StAZH B II 386, fol. 15r-v). Dieses wehrte sich gegen das Begehren der SchwamendingerOrganisation: und bekam Recht. Eine Abschrift im Stiftsprotokoll enthält eine ausführlichere Argumentation des GrossmünstersOrganisation: ; dort werden mit den Einzügen von Magnus ZellerPerson: , Felix WüstPerson: ab dem ZürichbergPlace: und Jakob OchsnerPerson: von DübendorfPlace: Beispiele angeführt, die veranschaulichen sollen, dass das Geld von den Gemeindegenossen doch nur vertrunken und verprasst werden würde (StAZH G I 34, S. 397-401).

Edition Text


Spruch de anno 1629Date: 1629
betreffend das einzug-gelt zu SchwammendingenPlace:


Demmnach die bauwrsamme zu SchwammendingenPlace: auf verschinen
liechtmeßDate: 2.2.1629 () durch ihre abgeordnete vor unser gnädig herren
einem ehrsammen rahtOrganisation: angehalten, weilen immerdar neüwe
hueber in das dorff SchwammendingenPlace: mit ihrer haußhaab
einzeühind, ob es nit billich seye, daß die neüen einzügling
einen einzug gebind und den herren obervögten das schirmgelt, wie solches allenthalben in allen dörfferen und gemeinden gebraucht werde, von einer jeden haußhaltung
20Currency: 20 guilders oder 25 Currency: 25 guilders .
Darüber unser gnAbbreviation herren dise sach gewisen für ein ehrsamm stifftOrganisation: und befohlen, daß die selben herren nebet hAbbreviation
statthalter EscherPerson: und hAbbreviation Hanß Heinrich MüllerPerson: , alß alten
vogt zu KyburgPlace: , und meister Jacob HaffnerPerson: , zunfftmeister, ihr bedenken darüber haben, ob der baursamme möchte
gewillfahret werden.
Als aber die herren der stifftOrganisation: dises neüen funds des einzugs sich beschwährt, alß über ein sach, darvon ihre frommen
alt-vorderen nüzid jemahlen gehört und ihren alten rechtsammenen zuͦ SchwammendingenPlace: gänzlich zuͦ wider und niemahlen gebraucht worden, seitenmahlen der einzug nur
genommen werde in dörfferen und gemeinden, da mann ein
eigen gemein-werch hat an der nuzung der felderen, der
höltzern, der weiden, also daß wann ein hausvatter mit
tod abgangen, der den einzug einmahl gegeben hat, so
müsind die dorffleüth deßelben weib und kinder in ihrer [p. 2]Page break
gemein laßen wohnen und des gemein-werchs laßen genießen. Mit SchwammendingenOrganisation: aber habe es eine andere gestalt, dann sie niemahlen ein gemeind-werch, sonder allein
ein hueb-recht von alter har gehabt habind, da aller
boden der hueben, der feldern, höltzeren und weiden zu
SchwammendingenPlace: der stifftOrganisation: eigen, also daß keinem, er seye
gleich zu SchwammendingenPlace: erbohren oder nicht, kein einziger
stumpen holtzes, auch kein weid-recht nit gehöre, er
habe dann ein hueb redlich ererbt oder erkaufft, da es
aber in den gemein-werchen, alß da vil und mancherley zinßbahre güther sind, vil ein andere gestalt habe.
Wann auch einer aus tringender noth und armuth sein
hueb verkauffte und doch mit weib und kinderen im
dorff bliebe, so werde er den anderen hueberen in ihren hubhäüseren und gütheren gantz überlegen, alß dennen nüt
weder tagDuration: day noch nachtDuration: night sicher bleibe, sonderlich aber in
des stifftsOrganisation: höltzeren großer schaden beschehe und vonwegen der nähe der statt das täglichRepeated duration: 1 day allmosen vermehrt werde.
Es könnind aber die herren der stifftOrganisation: wohl erkennen,
daß beyde herren obervögt zu SchwammendingenPlace: vor den
gmeind-leüthen daselbst in ihren fürfallenden spähnen
durch das ganze jahr vil unruhen und beschwärden
ausstahn müsind, wie auch dieselben herren mithin von
der stifftOrganisation: wegen beunrühiget werdind, deßwegen sie
denselben herren obervögten wol mögind gonnen, von einem
jeden neüen hueber und einkömmling zu SchwammendingenPlace: ein zimmliches schirm-gelt nach beschaffenheit der
sachen und was mann vermeint, der billichkeit gemäß [p. 3]Page break
seyn, ihnenn aber, den herren der stifftOrganisation: , all ihr hueb-recht
in krafft oberkeitlicher brieffen und urkundten gänzlich
vorbehalten.
Nachdem nun vogt KuhnPerson: zu SchwammendingenPlace: sammt dem
Geörg KochPerson: und Rudli BentzPerson: vor den dreyAmount: 3 verordneten
herren von räthen sammt den vierAmount: 4 pflegeren und ganzem capitulOrganisation: erschinnen, sind die abgesandte von SchwammendingenPlace: in ihrem fürtrag auch verhört worden, wie
sie begehrind ein genannts geltz vor den einzug in
ihres dorff, ebenmeßig, wie es allenthalben im land bräüchig. Darüber aber die herren der stifftOrganisation: ihr antwort
gegeben in allen dennen punkten, wie die selben hieoben
vermeldet, so daß endtlich nach weitläüffiger fründtlicher
unterredung die verordneten herren zusammt den herren von
beyden ständen sich deßen einhelliglich erkennt, daß die baursamme zu SchwammendingenPlace: von disem begehrten einzug gänzlich abgewisen seyn solle und deßelben auch nimmermehr
gedenken, so solle auch den herren des stifftsOrganisation: dise urkundt und spruch gegeben werden, damit kömmfftiger zeit
in fürfallenden gleichen spähnen sie sich deßen getrösten
könnind.
Actum den 20ten febrfebruar 1629Date of origin: 20.2.1629 ().
PrstPresentibus herren statthalter EscherPerson: etcAbbreviation etcAbbreviation