SSRQ SG III/4 92-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud
Citation: SSRQ SG III/4 92-1
License: CC BY-NC-SA
Vereinbarung zwischen Mathis von Castelwart, Herr von Werdenberg, und Beat von Bonstetten, Herr von Hohensax-Gams, über die Teilung der Eigenleute
1496 November 22.
Metadata
- Shelfmark: LAGL AG III.2417:001
- Former shelfmark: LAGL 262
- Date of origin: 1496 November 22 (zinstag vor sant Kathrinen tag) Transmission: Original
- Substrate: Pergament
- Format h × w (cm): 43.0 × 22.0
- 3 seals:
- Mathis von CastelwartPerson: , wax with margin, round, sealed on a parchment tag, damaged
- Beat von BonstettenPerson: , wax with margin, round, sealed on a parchment tag, well-preserved
- Lazarus GöldliPerson: , wax with margin, round, sealed on a parchment tag, well-preserved
- Language: German
Comments
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Diese Quelle ist das einzige Zeugnis über eine TeilungTerm: von LeibeigenenTerm: zwischen WerdenbergPlace: und Hohensax-GamsPlace: . Es fehlen Quellen zu möglichen Teilungen von Leibeigenen in den Herrschaften Hohensax-Gams, aber auch Sax-ForsteggPlace: . Häufig hingegen sind Quellen über Teilungen von Leibeigenen zwischen Werdenberg und SargansPlace: (vgl. SSRQ SG III/2.2, Nr. 231).
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Die Teilung der Leibeigenen, auch KinderteilungTerm: genannt, bedeutet, dass bei verschiedener Herrschaftszugehörigkeit eines EhepaarTerm: s die KinderTerm: zwischen den beiden Herren «geteilt» werden: Das erste Kind bekommt z. B. die Herrschaftszugehörigkeit des VaterTerm: s, das zweite diejenige der MutterTerm: usw. Bei mehreren Kindern wird abwechslungsweise die Herrschaftszugehörigkeit zugewiesen (siehe z. B. SSRQ SG III/2.2, Nr. 231).
Edition Text
Regest
Freiherr Mathis von Castelwart, Herr von Werdenberg, und Beat von Bonstetten, Herr von Hohensax-Gams, treffen mit Einwilligung der Kirchgenossenschaft Gams eine Vereinbarung betreffend Werdenberger Eigenleute, die in der Herrschaft Hohensax-Gams wohnen. Wann immer Mathis von Castelwart eine Teilung der Eigenleute fordert, soll sie gestattet werden. Sollte dabei jemand seine Zugehörigkeit nicht bekannt geben, soll ein Gericht, von Beat von Bonstetten einberufen, dies klären.
Die Aussteller siegeln. Erbetener Siegler für die Kirchgenossenschaft Gams: Lazarus Göldli.