SSRQ SG III/4 7-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 7-1
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Graf Albrecht I. von Werdenberg-Heiligenberg vergleicht sich mit den Grafen
Friedrich V. und Diethelm V. von Toggenburg im Streit um die Nutzung des Grabser
Waldes
1334 décembre 2. Schloss Werdenberg
Description de la source
- Cote : StiASG Rubr. 121, Fasz. 1, Nr. 2
- Date : 1500 (um 1500) Tradition : Abschrift (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 32.0 × 22.5
- Langue : allemand
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Editionen
Regesten
- ChSG, Bd. 6, Nr. 3569, S. 200
- Krüger, Regesten, Nr. 266
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Commentaires
Die Vorlage dieser Urkunde existiert nur noch als Abschrift, die um 1500Date : 1500 entstanden ist. Sie ist bereits mehrfach ediert worden (ChSG, Bd. 6, Nr. 3569; UBSSG, Bd. 2, Nr. 1346; UBSG, Bd. 3, Nr. 1360; Regest: Krüger, Regesten, Nr. 266). Es handelt sich um den ersten NutzungskonfliktTerme : in der Region WerdenbergLieu : zwischen sich bildenden NachbarschaftenTerme : bzw. Gemeinden, vgl. dazu ausführlicher SSRQ SG III/4 37-1. Im Gegensatz zu 1423Date : 1423 einigen sich hier die jeweiligen Herren zusammen mit ihren Leuten untereinander, während 1423Date : 1423 die Nachbarschaften bzw. Gemeinden bereits als selbstständige Konfliktparteien vor dem Schiedsgericht auftreten.
Texte édité
Graf Albrecht I. von Werdenberg-HeiligenbergPersonne : und seine Leute von GrabsOrganisation : haben Streit mit den Grafen Friedrich V.Personne : und Diethelm V. von ToggenburgPersonne : und ihren Leuten von WildhausOrganisation : um RodungenTerme : im Grabser WaldLieu : und um den dortigen HolzhauTerme : . Sie einigen sich folgendermassen: Den Leuten von WildhausOrganisation : wird erlaubt, die bereits gerodeten Gebiete offen zu lassen. Weiterer Wald darf jedoch nicht mehr gerodet werden. HolzTerme : , das die Wildhauser für sich selbst für ZimmerTerme : , DächerTerme : sowie BrennholzTerme : benötigen, dürfen sie hauen. Wird über den Eigengebrauch hinaus Holz geschlagen, müssen sie sowohl dem Herrn von Werdenberg als auch dem Toggenburger drei SchillingeUnité monétaire : 3 sous/sols von jedem gehauenen Stamm BusseTerme : bezahlen. Für Rodung und Holzhau sollen die Wildhauser dem Werdenberger jährlich sechs Pfund Konstanzer WährungUnité monétaire : 6 livres de Constance geben, je zur Hälfte auf St. JohannesPersonne : TagDate : 24. juin (des fêtes religieuses comme délai) und auf MartiniPersonne : Date : 11. novembre (des fêtes religieuses comme délai). Ausgestellt auf der Burg WerdenbergLieu : .
Résumé