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SSRQ SG III/4 7-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 7-1

License: CC BY-NC-SA

Graf Albrecht I. von Werdenberg-Heiligenberg vergleicht sich mit den Grafen Friedrich V. und Diethelm V. von Toggenburg im Streit um die Nutzung des Grabser Waldes

1334 December 2. Schloss Werdenberg

Graf Albrecht I. von Werdenberg-Heiligenberg und seine Leute von Grabs haben Streit mit den Grafen Friedrich V. und Diethelm V. von Toggenburg und ihren Leuten von Wildhaus um Rodungen im Grabser Wald und um den dortigen Holzhau. Sie einigen sich folgendermassen: Den Leuten von Wildhaus wird erlaubt, die bereits gerodeten Gebiete offen zu lassen. Weiterer Wald darf jedoch nicht mehr gerodet werden. Holz, das die Wildhauser für sich selbst für Zimmer, Dächer sowie Brennholz benötigen, dürfen sie hauen. Wird über den Eigengebrauch hinaus Holz geschlagen, müssen sie sowohl dem Herrn von Werdenberg als auch dem Toggenburger drei Schillinge von jedem gehauenen Stamm Busse bezahlen. Für Rodung und Holzhau sollen die Wildhauser dem Werdenberger jährlich sechs Pfund Konstanzer Währung geben, je zur Hälfte auf St. Johannes Tag und auf Martini. Ausgestellt auf der Burg Werdenberg.

Die Vorlage dieser Urkunde existiert nur noch als Abschrift, die um 1500Date: 1500 entstanden ist. Sie ist bereits mehrfach ediert worden (ChSG, Bd. 6, Nr. 3569; UBSSG, Bd. 2, Nr. 1346; UBSG, Bd. 3, Nr. 1360; Regest: Krüger, Regesten, Nr. 266). Es handelt sich um den ersten NutzungskonfliktTerm: in der Region WerdenbergPlace: zwischen sich bildenden NachbarschaftenTerm: bzw. Gemeinden, vgl. dazu ausführlicher SSRQ SG III/4 37-1. Im Gegensatz zu 1423Date: 1423 einigen sich hier die jeweiligen Herren zusammen mit ihren Leuten untereinander, während 1423Date: 1423 die Nachbarschaften bzw. Gemeinden bereits als selbstständige Konfliktparteien vor dem Schiedsgericht auftreten.

Edition Text

Graf Albrecht I. von Werdenberg-HeiligenbergPerson: und seine Leute von GrabsOrganisation: haben Streit mit den Grafen Friedrich V.Person: und Diethelm V. von ToggenburgPerson: und ihren Leuten von WildhausOrganisation: um RodungenTerm: im Grabser WaldPlace: und um den dortigen HolzhauTerm: . Sie einigen sich folgendermassen: Den Leuten von WildhausOrganisation: wird erlaubt, die bereits gerodeten Gebiete offen zu lassen. Weiterer Wald darf jedoch nicht mehr gerodet werden. HolzTerm: , das die Wildhauser für sich selbst für ZimmerTerm: , DächerTerm: sowie BrennholzTerm: benötigen, dürfen sie hauen. Wird über den Eigengebrauch hinaus Holz geschlagen, müssen sie sowohl dem Herrn von Werdenberg als auch dem Toggenburger drei SchillingeCurrency: 3 shillings von jedem gehauenen Stamm BusseTerm: bezahlen. Für Rodung und Holzhau sollen die Wildhauser dem Werdenberger jährlich sechs Pfund Konstanzer WährungCurrency: 6 lb of Konstanz geben, je zur Hälfte auf St. JohannesPerson: TagDate: 24. June (feast day (period)) und auf MartiniPerson: Date: 11. November (feast day (period)). Ausgestellt auf der Burg WerdenbergPlace: .
[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 16th century:]
WildenburgPlace:
[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 17th century:]
Brieff, wie die leüth von WildburgPlace:
in Grabsere WaldPlace: holtz hauen solln,
1334Date: 1334
[Registratur’s sign on the reverse side:]
Gewölbe D Kasten VIE
Zelle 60
Rubrik CXXI, num. 3a
a

Notes

  1. Deletion: B.6. clr. cist. 20,
    arca K.