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SSRQ SG III/4 242-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 242-1

License: CC BY-NC-SA

Nachtrag im Landbuch von Werdenberg von 1639 über das Erbrecht

1770 May 15.

Da die Angehörigen von Werdenberg Glarus bitten, den Glarner Erbrechtsartikel aus dem Jahr 1739 auch auf Werdenberg zu erstrecken, beschliesst die Landsgemeinde in Glarus 1768, dass die Glarner Erbrechtsartikel aus den Jahren 1739, 1750 und 1761 auch für Werdenberg gelten sollen: Kinder, deren Eltern sterben, sollen ab dem dritten Verwandtschaftsgrad keine Erbansprüche abgelten müssen. 1770 bittet ein Ausschuss von Werdenberg auf der Landsgemeinde, dass der an der Landsgemeinde 1768 festgesetzte Artikel explizit bis auf den dritten Grad der Blutsverwandtschaft begrenzt werde. Glarus schreibt darauf seinem Landvogt, dass der Artikel von 1768 nur bis zum dritten Grad reichen solle und für Werdenberger das Glarner Recht gelte. Der Artikel wird ins Landbuch nachgetragen.

  • Shelfmark: StASG AA 3 B 01, S. 22
  • Former shelfmark: StASG AA 3 B 1
  • Date of origin: 1770 May 15
  • Transmission: Original, Buch (22 Seiten) mit kartoniertem Einband mit Stoffüberzug
  • Substrate: Pergament
  • Format h × w (cm): 31.0 × 35.5
  • Language: German
  • Scribe: Joachim LeglerPerson: , Landschreiber
  • Editionen

  1. Es handelt sich hier um den letzten Nachtrag im LandbuchTerm: von WerdenbergPlace: von 1639 (SSRQ SG III/4 174-1): GlarusOrganisation: beschliesst auf Bitten der WerdenbergerOrganisation: auf der Landsgemeinde 1768, dass die Erbrechtsartikel der Glarner LandleuteOrganisation: aus den Jahren 1739, 1750 und 1761 auch in WerdenbergPlace: gelten sollen. Auf Bitten der Landleute von Werdenberg wird 1770 der 1768 bewilligte Artikel von der Landsgemeinde abgeändert und als Nachtrag in das Landbuch von 1639 eingetragen: Ansprüche bei ErbschaftenTerm: von Kindern, deren Eltern sterben, sollen sich nur bis auf den dritten Verwandtschaftsgrad und nicht weiter erstrecken.

  2. In einigen Abschriften des Landesrechts von 1639 ist dieser Nachtrag in paraphrasierter Form dem 14. Artikel angehängt (StASG AA 3 B 5, S. 10–11, gedruckt bei Senn, Chronik, S. 242; KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 4, S. 10–11). Nur in einer Abschrift aus dem 19. Jh. (StASG AA 3 A 4-4b, S. 28–29) ist der Artikel wie im Original des Landbuchs wiedergegeben. In allen anderen Abschriften des Landbuchs oder im Urbar von 1754 wird der Artikel nicht nachgetragen (KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 6; PGA Buchs B 11.21; StASG AA 3 B 9; LAGL AG III.2401:044 [Urbar]).

Edition Text


Weillen unßere angehörige zu WerdenbergOrganisation: das unterthänige
ansuchen gemacht haben, das ihnen in erbfählenTerm: der anno 1739Date of origin: 1.1.1739 – 31.12.1739
errichtete hiessige erblandtsartickel in gnaden möchte gestattet
werden, welcher lautet, daß die kindereTerm: , deren elterenTerm: mit todt abgehenTerm: , sich derselben todtTerm: bis in den driten gradtTerm: nichts zu entgeltenTerm:
haben etcAbbreviation. So haben meine gnädige herren und gemeinde herren landtleüth erkenth, daß die angehörigen von WerdenbergOrganisation: nach unßerm
erbsarticklenTerm: von anno 1739Date of origin: 1.1.1739 – 31.12.1739, 1750Date of origin: 1.1.1750 – 31.12.1750 und 1761Date of origin: 1.1.1761 – 31.12.1761 gehalten werden und
also die kindereTerm: ihrer elterenTerm: todteTerm: bis in denn driten und weitere
gradeTerm: des erbrechtensTerm: sich nichts zu entgeltenTerm: haben sollen.
Actum an
gehaltener gemeiner landtsgemeindtTerm: zu GlarußPlace: , auff sontag, den
1/12ten brachmonath 1768Date of origin: 12.6.1768 ().
Johann Jacob ZweiffelPerson: ,
landtschrlandtschreiber.

Nach demme auff die ordinary landtsgemeindt 1770Date of origin: 1.1.1770 – 31.12.1770 von den graffschafftsangehörigenTerm: ein ausschußTerm: verordnet worden, welche bey
meinen gnädigen herren und sammbtlichen herren landtleüthen
das ansuchen machen sollen, ihnen an der landtsgmeindt 1768Date of origin: 1.1.1768 – 31.12.1768
stabiliertenTerm: erbartickelTerm: bis auff den driten gradTerm: und nicht
weiter vestzusezen. So ist denne dermahligen regierenden hochgeachten, hochedelgebohrnen gestrengen etcAbbreviation herren, herren landtvogt Heinrich SchualerPerson: die erkantnußen einem schreibenTerm: von
unßeren gnädigen herren und oberen participiert worden,
welches in der substanz dießes puncti von worth zu worth lautet,
wie folget:

Unnd hat dißseithig hocher gewalth an der letsteren sontagTerm: abgehaltene
ordinary landtsgemeindteTerm: demm demüthigen ansuchen unseren angehörigen von WerdenbergOrganisation: auff einer diesfahls ein gekomenne antwort und anectierte gründe dahin in gnaden willfahret, das die in
anno 1768Date of origin: 1.1.1768 – 31.12.1768 von selbe stabilierteTerm: hiessige erbartickelTerm: in erbfählenTerm: unter sich selbsten auff den driten gradtTerm: inclusive reduciert worden.
In erbffählen aber im WerdenbergischenPlace: , worin unßere eigene landtleüth intressiert, seyen diejenigen kinderTerm: , deren elterenTerm: mit todt abgehenTerm: , nicht nur in driten, sonderen in 4ten und weiteren gradTerm:
sich des erbrechtensTerm: nicht zu entgeltenTerm: haben sollen, zumahlen die
angehörige von WerdenbergOrganisation: in erbfählenTerm: in unßerem landt das
gleiche rechtTerm: zu genießen haben.
Geben, den 4/15ten may 1770Date of origin: 15.5.1770 (),
landamann und rath
gemeinen standts Glaruß
Organisation:
.
Auff befelch hochwohl ehren gedachten herren landtvogts zum artickel in
das landtsbuechTerm: insseriert, den 10ten may 1770Date of origin: 10.5.1770 (),
Joachim LeglernPerson: ,
landschreiber.