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SSRQ SG III/4 177-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 177-1

License: CC BY-NC-SA

Ehe- und Sittenmandat der Stadt Zürich für die Landvogtei Sax-Forstegg

1642 September 24 O.S.

Bürgermeister und Rat der Zürich erlassen für die Landvogtei Sax-Forstegg ein Sitten- und Ehemandat, das regelmässig verlesen werden soll:

1. Ohne Einwilligung der Eltern oder der Vögte darf nicht geheiratet werden.

2. Nur Volljährige und Personen, die über genügend Mittel verfügen, dürfen heiraten, ansonsten die Ehe aufgelöst werden kann.

3. Es sollen keine Fremden geheiratet werden.

4. Wer bis zum dritten Grad miteinander verwandt ist, darf nicht heiraten.

5. Eine Hochzeit muss acht Tage vor der Heirat öffentlich in der Pfarrkirche verkündet werden.

6. Der Pfarrer muss die Verlobten vor der Ehe in den wichtigsten Punkten der christlichen Religion unterrichten.

7. Ein Eheversprechen muss innerhalb von zwei Monaten eingelöst werden.

8. Vorehelicher Geschlechtsverkehr wird bestraft.

9. Mit Hochzeitsbräuchen, Musik, Tanz und Essen soll nicht übertrieben werden.

10. Witwer dürfen erst sechs Wochen und Witwen ein halbes Jahr nach dem Tod der Partnerin bzw. des Partners wieder heiraten.

11. Jedes Kirchspiel soll in Gegenwart des Landvogts und des Pfarrers zwei Ehegaumer wählen.

12. Die Ehegaumer und der Pfarrer sollen Paare, die des vorehelichen Beischlafs verdächtig werden, im Pfarrhaus verhören. Sind sie nicht geständig, sollen sie ans Ehegericht nach Zürich gewiesen werden.

13. Ehestreitigkeiten sollen zuerst vom Pfarrer, dann von den Ehegaumern und drittens durch den Stillstand beigelegt werden. Kommen diese zu keinem Ergebnis, muss der Ortspfarrer die Sache ans Zürcher Ehegericht bringen.

14. Eheversprechen kann nur das Zürcher Ehegericht auflösen.

15. Die Zeugen müssen vom Landvogt schriftlich einvernommen und ans Ehegericht gesandt werden.

16. Urteile des Ehegerichts hat der Landvogt umgehend zu vollstrecken.

17. Welcher Grad der Blutsverwandtschaft ein Ehehindernis darstellt, muss der Pfarrer wissen.

18. Ehekonflikte sollen nicht leichtfertig ans Ehegericht gewiesen werden.

19. Personen, die vom Ehegericht bestraft werden, dürfen vom Landvogt nicht nochmals belangt werden.

20. Pfarrer und Ehegaumer dürfen sich nicht bestechen lassen.

21. Monatlich sollen sich der Stillstand unter Anwesenheit des Pfarrers und der Ältesten der Gemeinde in der Pfarrkirche treffen.

22. Witwen und Waisen werden bevormundet und der Vormund muss jährlich oder alle zwei Jahre den nächsten Verwandten Rechnung ablegen.

Sekretsiegel der Stadt Zürich

  • Shelfmark: StAZH A 346.4, Nr. 135, S. 1–8
  • Date of origin: 1642 September 24 O.S.
  • Transmission: Aufzeichnung (3 Doppelblätter)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 21.5 × 33.0
  • Language: German
  • Scribe: Stadtschreiber

  1. Das folgende Ehe- und SittenmandatTerm: wird gleichzeitig mit einem erneuerten LandmandatTerm: erstellt, in dem in Artikel 28 auf ersteres verwiesen wird (SSRQ SG III/4 176-1, Art. 28). Das sogenannte erneuerte LandmandatTerm: von 1642Date: 1642 (SSRQ SG III/4 176-1) bezieht sich in einigen Artikeln auf die 1615Date: 1615 von ZürichOrganisation: übernommene «Polizeiordnung und Mandat» von Friedrich Ludwig von Sax-HohensaxPerson: von 1609Date: 1609 (SSRQ SG III/4 153-1, vgl. auch den Kommentar).

    Das Ehe- und Sittenmandat von 1642Date: 1642 unterscheidet sich deutlich von der Polizeiordnung von 1609Date: 1609 (SSRQ SG III/4 153-1) bzw. 1615Date: 1615 (StASG AA 2 A 3-4), weshalb es hier ediert wird. Zum Landrecht von 1627Date: 1627 vgl. SSRQ SG III/4 166-1.

  2. Zu den Mandaten für Sax-Forstegg vgl. auch SSRQ SG III/4 176-1; EKGA Salez 32.01.32, Sitte und Moral.

Edition Text

Wir, der burgermeister und rath der statt ZürichOrganisation: , thund khund hiemit, als dan wir umb pflantzung willen eines ordenlichen wesens by unseren gethrüwen, lieben underthonen der herschafften Sax und VorsteckPlace: Organisation: eine nothurfft syn befunden, in sachen die heilige eeTerm: und erbarkeitTerm: , auch etwelliche andere betreffendt, gewüsse sazungTerm: und ordnungenTerm: zumachen. Darnach so wol unsere nachgesezten von beiden stenden und mengklicher der unseren sich dest baßTerm: zurichten wüsse, daß wir hieruf mit wolbedachtem rath vorderist zu befürderung der ehren gottes und demnach der wolfahrt unserer underthonen angesehen und geordnet habend, namlich:

Diewyl uß den unzytigen ehenTerm: vil ungutte sachen erfolgent, als soll ein jeder und jede, so in heiligen ehestandTerm: zutretten begehrt, nach anruffung bevorderst göttlicher hilff, volgender stucken fürnemlich war nemmen:

[1] Term: Zum vordersten, daß alle die jenigen, so nach vatterTerm: und mutterTerm: oder vögtTerm: habent, sy seyen man oder wybs persohnenTerm: , ohne derselbigen rath, vorwüssen und bewilligung sich nit verhüratenTerm: nach einiche winckel eheTerm: hinderrugs solcher, ihrer elterenTerm: und vögten, machen.
[2] Demnach sollend solche, so sich zuverehlichen begehrend, in sich selbsten gahn, [p. 2]Page break ob sy die erkhandtnuß der wahren christenlichen religionTerm: ergriffen, dessglychen, ob sy ihr gebührend manbarTerm: alterTerm: erreicht und zum heiligen ehestand thugenlich seyen und dan, ob sy gnugsamme mittelTerm: habint, sich und die ihrigen mit gott und ehren, ohne ander lüthen beschwert, zuerhalten, mit dem anhang, welche hierüber ungehorsam syn wurdent, das solche nit allein mit allem ernst gestrafft, sonder auch by der oberkeit stohn solle. Derglychen unformbkliche und unzytige ehen widerumb ufzuhebenTerm: und abzuschaffen.Term: Term: Term: Term:

[3] Insonderheit aber soll allen den unserigen abgestricktTerm: und verbotten syn, sich gegen unbekhandten, frömbdenTerm: persohnen in ehliche versprechen lychtfertiger und ohnbesinter wyse, wie ein zythero etwan beschechen, ynzulassen; inmaassen, daß auch in sollichen fählen die schwängerungTerm: das ehlich versprechenTerm: nit soll gültig machen.Term:

[4] Item sollent kein persohnen, so ein anderen im dritten gradTerm: der bluttfründtschafftTerm: und im anderen glid der maagschafftTerm: oder nächer verwandt sind, in ehliche versprechen inlassen mögen. Auch im vierthalben grad der blutsfründtschafft und dritthalben der maagschafft gehöriger orten gefraget werden.Term:

[5] Und damit nun, wo rechtmessige hinderungen werent, dieselben by zyten eroffnet werden könnint, so soll khein ehliche ynsägnungTerm: nit beschechen, es sygent dan die verlobten ehlüttTerm: [p. 3]Page break acht tagDuration: 8 days vor der angesechnen hochzytTerm: in ihrer ordenlichen pfarrkirchenTerm: offentlich ab der canzelTerm: verkhündt worden.Term: Term:

[6] Auch sollent alle junge, angehende eelüthTerm: vor der verkhündungCorrection on the left margin, replaces: ynsegnunga ihrer verlobten eeTerm: sich vor ihrem ordenlichen pfarrerTerm: gebürlich stellen, von demselben in hauptpuncten christenlicher religion und sonderlich vom ehestandTerm: nach notturft erforschet und underrichtet werden b. Als dan die zusammen-gebung auch erfolgen mögen.

[7] Item, alle die jenigen, so sich mit rechter, gebührender formb in ehliches versprechenTerm: gegen ein anderen yngelassen, ihrem kilchgangTerm: zu der offentlicher bestetigung befürderen und uffs lengst ihre versprochne ehe innert sechs wuchenDuration: 6 weeks ald zween monatenDuration: 2 months ze vollziechen haben.Term:

[8] Welliche aber vor dem offentlichen kilchgangTerm: sich fleischlich mit ein anderen vermischendTerm: , die sollent jedes in sonderheit umb v  ₰Currency: 5 lb gestrafft und ihnen khein offentliche hochzytTerm: in dem wirtshußTerm: , sonder allein der kilchgang by den gewohnlichen wochenpredigenTerm: gestattet werden. Der gestalt, daß die frauwTerm: an statt deß kranzesTerm: einen schleierTerm: ufsezen und tragen cd–und darzu ihnen beiden ihren fehler von e–dem pfarrer deß orts in bysyn der eltistenTerm: undersagt werden solle.Addition on the bottom–e –d Term: Term:

[9] Diewyl auch bishar mit den morgensuppenTerm: vor den hochzytlichen kilchgängenTerm: vil unordnung getriben worden, in dem man sich angesezt hatt zu essen und trinckenTerm: , nit nur allein mit angehender eelüthenTerm: unnöttigem, grossem kostenTerm: , sonder auch dardurch die predigenTerm: [p. 4]Page break wider gebühr verspättet, dessglychen ettliche toll und vollTerm: by den predigen erschynen, daß sy zum gotts dienstTerm: und gebettTerm: untugenlich worden, so sollent solche übermessige morgensuppenTerm: aberkhendt, nitt weniger daß unnöttige brutt ufhaltenTerm: , kettenenspannenTerm: und unverschampte geltguzlenTerm: . Auch die lyren frauwenTerm: , gygerTerm: und andere frömbde spillütTerm: verbotten syn, alles by straffTerm: 5  ₰Currency: 5 lb .Term: Term:

[10] Und wan von jenigen, so allbereit in der eheTerm: mit ein anderen lebent, das eine eementschTerm: todes verscheidetTerm: , solle der überblybende wittlingTerm: vor sechs wuchenDuration: 6 weeks und die wittfrawenTerm: vor einem halben jahrDuration: 6 months sich nit widerumb verehlichenTerm: mögen.Term: Term: Term:

[11] Demnach allen gemeiner zuchtTerm: und ehrbarkeitTerm: zewiderlauffenden sachen desto baß zubegegnen, so söllent von jetlicher gCorrection overwritten, replaces: gfemeind g–oder kilchöriTerm: Addition on the left margin–g in gegenwart und bysyn unsers vogtsTerm: und deß pfarrersTerm: zween verstendige, betagte, ehrbare und zuchtliebende h 1 männer i–in der kilchenTerm: Addition on the left margin–i erweltTerm: , in hernach verzeichneten eidTerm: 2 durch gedachten, unseren vogt offentlich genommen und alß verordnete ehegaumerTerm: und mit ufsecherTerm: zu erstattung ihrer pflicht alles ernst vermannet werden. Term: Term: Term: Term:

[12] Es söllent auch dieselben, über daß so gedachte ihr geschworner eid uswyst, nebent einem herren pfarrherrTerm: schuldig und verbunden syn, [p. 5]Page break wan ihro zwey uß einer gCorrection overwritten, replaces: gjemeind oder uß zwohen gmeindenTerm: ehlichen versprechensTerm: oder byschlafsTerm: halber in verdacht und lümbdenTerm: khomment, dieselben für sich k–in das pfarrhußTerm: Addition on the left margin–k bescheiden, ihre handlung zuvernemmen. So nun die zwey einanderen gichtig sind und sonst khein span fründtschaft halben oder andere irrung hatt, mag ihnen die verehligungTerm: zugelassen werden und die abstraffungTerm: umb die ehezytigen byschleffTerm: (wo der erfolgt) von dem vogt beschechen. Wo aber ein theil oder beide deß nit anredTerm: und aber in einen starcken lümbdenTerm: sind, so soll der pfarrerTerm: dasselbig wachsen lassen an unser statt ZürichPlace: ehegrichtTerm: und deß nacher fehrneren bevelchs nachrichtlich erwarten.

[13] Was dan je zun zyten sonst für strytigkeitten in schon bezognen ehenTerm: erwachsent, sollen dieselben erlstlich durch mittel deß pfarrersTerm: allein, darnach der ehegaumerenTerm: und drittens durch mittel deß stillstandtsTerm: und zuthun unsers vogtsTerm: zuversumen understanden werden. Wo es aber nüt fruchten möchte, soll der sachen nothurft gedacht unser ehegrichtTerm: m–durch einen pfarrer desselben ortsAddition on the left margin–m berichtet und was dess nacher erfolget, in geflissne obacht gezogen werden.3 Term: Term: Term:

[14] Wan einmahlen zwüschend zweyen ein eheliches versprechen beschechen, hernacher aber der rüwen uff dem ein ald anderen [p. 6]Page break theil kompt, solle derglychen versprechen von niemanden eigens gewalts uffgehebt, sonder der sachen gestaltsame an unser eegrichtTerm: ZürichPlace: geschriben und darüber bescheids erwartet werden.

[15] Und da es sich fügte, das in einer ehesachTerm: man khundtschaftenTerm: mangelbar were, soll die ynnahm durch unseren vogtTerm: beschechen und mit synem sigel verwahrt an unser ehegrichtTerm: uberschickt werden.

[16] Was auch jewylen von unserem ehegrichte für erkhandtnussen ergehent, söllend die selbigen von unserem vogte fürderlich ins werck gerichtet und gebührend vollstreckt werden.Term:

[17] Fehrners und ins gemein sollen die pfarrerrTerm: sich beflyßen ordenlicher wüssenschafft und grundtlichen berichts, welche gradTerm: in der bluttsfründtschafftTerm: , maag-Term: ald schwägerschafftTerm: erloubt oder verbotten, auch dessen ihre pfarrkinderTerm: nebent der canzelTerm: zu ihrem dest besseren verhalt erinnerlich verstendigen.

[18] Item, in fürfallenden eespänenTerm: sollen zu vermydung grossen uncostensTerm: die partheyen nit lichtlich an ein ehrsam ehegerichtTerm: nach ZürichPlace: gewisen, sonders beforderist deß handels grundtliche beschaffenheit n–vom pfarrerAddition on the left margin–n dahin über schickt und der von dannen ynlangenden meinung wyters gehorsamlich nachkommen werden.Term:

[p. 7]Page break

[19] Und welche persohnen von unserem ehegrichtTerm: gebüßt, soll der vogt nit mehr zustraffen haben, umb selbiger verbrechen willen.Term:

[20] Es sollen sich auch pfarrerTerm: und eegaumerTerm: wol vorsehen, daß sy von einichen eepartheyen die minste geschenckTerm: nit nemmen thügendt.Term:

[21] Über daß ist auch unser will und meinung, daß der stillstandTerm: oder kilchenzuchtTerm: alle monatRepeated duration: 1 month in jeder pfarrkirchenTerm: in bywesen der eltestenTerm: o–von dem pfarrerTerm: Addition on the left margin–o solle gehalten und was wider gemeine erbarkeit fürloufft abgestelt. Da es aber nit bescheche, unserem vogte geklagt und durch ihne mit oberkeitlichem ernst abgeschaffet werden. Damit auch die p–haltung derAddition on the left margin–p stillständenAddition above the lineqTerm: mit desto besserem ansechen bescheche, ist unser meinung, daß unser vogteTerm: , wo es je syn gelegenheit zugibt, r–denselben auchAddition above the line–r bywohnen und s–die in ihrerCorrection above the line, replaces: in syner–s würde erhalten t. u–Auch nit alleinig an jezt uff dise, unsere ernüwerte ordnungTerm: alle v– darzu verordnete vor der gantzen versammlungTerm: offentlich beeidiget und mengklicher durch hierzu dienstliche predigTerm: allen gebürenden gehorsamme sich zubeflyssigen angemannet, sonder ein solches so offt beschechen solle, alß nüwe eegoumerTerm: erweltTerm: werdent. Term: Addition on the bottom–v –u

[22] 4 Sidtenmahlen fehrners die wittwenTerm: und weisenTerm: allen oberkeiten sonderbahr angelegen syn sollen, ist unser ernstlicher will, daß uff absterben der elterenTerm: ihre verlassenschafftTerm: durch zuthun unsers vogts ordenlich beschriben, mit einem ehrlichen man umb gebührliche belohnung bevogtetTerm: , von [p. 8]Page break wellichem alle jahrDuration: w–oder ufsAddition above the linex lengst alle 2 jahrDuration: –w in bywesen der kinderenTerm: nechsten verwandtenTerm: formbklichen rechnungTerm: erforderet und was er schuldig blybt, in ein hierzu sonderbahr geordnet und in oberkeitlichen handen behaltendes abscheidbuchTerm: inkhünftiger nachrichtung abschrifftlichen getragen werden.Term: Term: Term: Term:

y–

Obwellichem allem dan unser yngangs genanter burgermeisters und raths der statt ZürichOrganisation: bevelch, will und meinung ist, das von den unseren in unseren herschafften Sax und VorsteckPlace: flysig und gehorsamlich gehalten und statt gethan oder die fehlbaren gesträfft, daß auch diß, unser mandathTerm: , zu gewüßer zyt im jahr in allen kirchenTerm: offentlich verlässen werde, damit sich mengklicher darnach dest baßTerm: zurichten und ihme selbst vor schaden zusyn wüsse.

Geben und zu urkund, mit unser statt ZürichOrganisation: secret insigel verwart, den vier und zwenzigisten tag deß monats septembris, von der geburt ChristiPerson: , unsers lieben heren und heilands, gezelt sechszechen hundert viertzig und zwej jahrDate of origin: 24.9.1642 ().
–y[...]See SSRQ-SG-III_4-178-1z5

|Page break
[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 17th century:] 19. MandatTerm: und ordnungenTerm: für die herrschafft SaxPlace: , die eesachenTerm: , monatliche kilchenständ, bevogtenTerm: der witwenTerm: und weisenTerm: betreffend, 1642Date: 1642 aa

Notes

  1. Correction on the left margin, replaces: ynsegnung.
  2. Deletion: söllint.
  3. Deletion: sollen.
  4. Addition inline.
  5. Addition on the bottom.
  6. Correction overwritten, replaces: g.
  7. Addition on the left margin.
  8. Deletion: q.
  9. Addition on the left margin.
  10. Correction overwritten, replaces: g.
  11. Addition on the left margin.
  12. Deletion: n.
  13. Addition on the left margin.
  14. Addition on the left margin.
  15. Addition on the left margin.
  16. Addition on the left margin.
  17. Addition above the line.
  18. Addition above the line.
  19. Correction above the line, replaces: in syner.
  20. Deletion: solle.
  21. Addition inline.
  22. Addition on the bottom.
  23. Addition above the line.
  24. Addition above the line.
  25. Addition below the line in another hand.
  26. See SSRQ-SG-III_4-178-1.
  27. Deletion: vom septemberi 1642.
  1. Gestrichenes Zeichen für eine Ergänzung am linken Rand.
  2. Vgl. den Eid in SSRQ SG III/4 178-1.
  3. Vgl. auch die Ausführungen von Landvogt Johannes UlrichPerson: in seinem Verwaltungshandbuch von 1755Date: 1755 zu den Sittenwächtern (StASG AA 2 B 006, S. 77–79) und zum Ehegericht (SSRQ SG III/4 234-1).
  4. Der Artikel ist wörtlich aus dem allgemeinen Mandat ausgezogen (SSRQ SG III/4 177-1, Art. 14).
  5. S. 9–10 enthält den Eid der Sittenwächter (Ehegaumer) der Landvogtei Sax-Forstegg (SSRQ SG III/4 178-1).