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SSRQ SG III/4 171-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 171-1

License: CC BY-NC-SA

Schiedsspruch zwischen evangelisch und katholisch Glarus über die Konfession bei der Wahl der Landvögte in den Landvogteien Werdenberg sowie Uznach und Gaster (4. Landesvertrag)

1638 May 21. Baden

Salomon Hirzel, Bürgermeister von Zürich, Franz Ludwig von Erlach, Freiherr von Spiez, oberster Schultheiss der Stadt Bern, Jost Bircher, Ritter und oberster Schultheiss der Stadt Luzern, Stadthauptmann und Oberst Johann Heinrich Zumbrunnen, Ritter, Landammann und Landeshauptmann von Uri, einigen als Schiedsrichter katholisch und reformiert Glarus folgendermassen:

1. Die katholischen Landvogteien Uznach und Gaster sollen, wenn Glarus mit der Besetzung eines Landvogts an der Reihe ist, nur von Landvögten katholischer Religion besetzt werden. Hingegen soll Werdenberg nur noch mit Landvögten reformierter Religion besetzt werden. Dabei bleibt die Landeshoheit beider Landvogteien in gemeinsamen Besitz von evangelisch und katholisch Glarus, denn die Teilung bezieht sich nicht auf eine Teilung der Landvogteien zwischen reformiert und katholisch Glarus, sondern nur auf die Personen, denen die Verwaltung anvertraut wird. Alle Rechte und Erträge gehören dem ganzen Land Glarus.

2. Beim Aufritt eines Landvogts, der Ablegung der Jahrrechnung und sonstigen Handlungen soll immer auch ein Gesandter der anderen Religion beiwohnen.

3. Huldigungen werden im Namen des Lands Glarus beider Religionen eingenommen.

4. Wegen des Ehrschatzes in Werdenberg sollen immer je ein Gesandter beider Religionen zusammen mit dem neuen und dem alten Landvogt anwesend sein.

5. Ebenso sollen bei wichtigen Verwaltungsgeschäften immer je ein Gesandter beider Religionen geschickt werden.

6. Im Übrigen soll der Landesvertrag von 1623 gelten.

7. Die Eidformel «und die heiligen» im Huldigungseid soll der evangelische Amtmann weglassen und der anwesende, katholische Amtmann soll diese ergänzen. Die Landleute sollen je nach ihrer Religionszugehörigkeit die Formel nachsagen oder nicht.

8. Die aufgelaufenen Kosten sowie alle bösartigen Schmähungen sollen gegenseitig aufgehoben sein.

Die Aussteller siegeln in Baden.

  • Shelfmark: LAGL AE.J:6
  • Former shelfmark: LA GL XII 147
  • Date of origin: 1638 May 21 (Neuer Kalender)
  • Transmission: Original
  • Condition: zwei grosse Flecken unten links (je ca. 9.0 x 4.0 cm) und zwei kleine Flecken unterhalb (je ca. 3.5 x 1.5 cm)
  • Substrate: Pergament
  • Format h × w (cm): 64.5 × 44.0 (Plica: 10.0 cm)
  • 4 seals:
    1. Bürgermeister Salomon HirzelPerson: , wax, round, sealed on a parchment tag, in a wooden box
    2. Freiherr Franz Ludwig von ErlachPerson: , wax in a wooden box, round, sealed on a parchment tag, well-preserved
    3. Ritter Jost BircherPerson: , wax, round, sealed on a parchment tag, in a wooden box
    4. Ritter Johann Heinrich ZumbrunnenPerson: , wax, round, sealed on a parchment tag, in a wooden box
  • Language: German
  • Editionen
    Literatur
    URLs

  • Shelfmark: StASG AA 3 A 1b-10
  • Date of origin: 1888 March 10
  • Transmission: Abschrift (Doppelblatt)
  • Substrate: Papier
  • Language: German
  • Scribe: Ed. Schindler, Archivar

Nach dem von den zwölf eidgenössischen OrtenOrganisation: aufgesetzten LandesvertragTerm: für GlarusOrganisation: vom 14. September 1623Date: 14.9.1623 (3. Landesvertrag, SSRQ GL 1.1, Nr. 149) soll in der gemeinsam mit dem Ort SchwyzOrganisation: regierten katholischen LandvogteiTerm: UznachPlace: und GasterPlace: GlarusOrganisation: auf zwei evangelischeTerm: LandvögteTerm: einen katholischen Landvogt stellen. SchwyzOrganisation: will jedoch in den Vogteien Uznach und Gaster keine evangelischen Landvögte anerkennen, worauf evangelisch GlarusOrganisation: die Einsetzung des katholischen LandvogtsTerm: in WerdenbergPlace: verhindert. Der Streit um die KonfessionTerm: der LandvögteTerm: zwischen katholisch und reformiert Glarus schwelt über mehrere Jahre weiter, bis am 21. Mai 1638Date: 21.5.1638 in BadenPlace of origin: der sogenannte vierte LandesvertragTerm: errichtet wird. Dieser Vertrag um die Besetzung der Landvogteien WerdenbergPlace: sowie UznachPlace: und GasterPlace: ist ediert (nach dem katholischen Exemplar mit der provisorischen Signatur: LAGL AK.A:1) und ausführlich kommentiert in den Rechtsquellen Glarus, weshalb das Stück hier als Regest aufgenommen worden ist (SSRQ GL 1.1, Nr. 152; weiterer Druck: EA, Bd. 5/2, Art. 855a [S. 1083–1086]; Literatur: HLS; Senn, Chronik, S. 157–159; Wiget 2012, S. 180–181; Winteler 1923, S. 21–22; die anderen Landesverträge betreffend die konfessionellen Konflikte innerhalb des Standes GlarusOrganisation: vom 16. bis zum 18. Jh.Date: 1.1.1501 – 31.12.1800 sind ebenfalls ediert in den Rechtsquellen des Kantons Glarus: SSRQ GL 1.1, Nr. 117; Nr. 119; Nr. 157; Nr. 160).

Von dem vorliegenden Landesvertrag von 1638 sind im Landesarchiv Glarus zwei Exemplare mit je vier Siegeln erhalten, wovon nach der späteren Beschriftung der beiden Urkunden eines für den evangelischen und eines für den katholischen Landesteil ausgestellt worden ist. Die Angaben zum Stück beziehen sich hier auf das evanglische Exemplar (gemäss beliegendem maschinengeschriebenen Ausstellungsbeschrieb) mit der Signatur LAGL AE.J:6, da die Signatur bereits definitiv und online im Archivverzeichnis von Glarus ist.

Edition Text

SchiedsspruchTerm: zwischen evangelischOrganisation: und katholisch GlarusOrganisation: über die Konfession bei der WahlTerm: der LandvögteTerm: in den Landvogteien WerdenbergPlace: sowie UznachPlace: und GasterPlace: (4. LandesvertragTerm: ):
Salomon HirzelPerson: , Bürgermeister von ZürichPlace: , Franz Ludwig von ErlachPerson: , Freiherr von SpiezPlace: , oberster Schultheiss der Stadt BernPlace: , Ritter Jost BircherPerson: , oberster Schultheiss der Stadt LuzernPlace: , Stadthauptmann und Oberst, Ritter Johann Heinrich ZumbrunnenPerson: , Landammann und Landeshauptmann von UriPlace: , einigen als SchiedsrichterTerm: katholischOrganisation: und evangelisch GlarusOrganisation: folgendermassen:
1. Die katholischen LandvogteinTerm: UznachPlace: und GasterPlace: sollen, wenn GlarusOrganisation: mit der Besetzung eines LandvogtsTerm: an der Reihe ist, nur von Landvögten katholischer ReligionTerm: besetzt werden. «Wyl hinwiderumb die underthanenTerm: der graffschaft WedenbergPlace: zu der evangelischen religionTerm: sich bekennend, auch anstatt der benanten beiden vogteyenTerm: den evangelischen landtlüthenTerm: zu bemeltem GlarußPlace: ein ersatzung gebürt, so soll die vogteyTerm: WerdenbergPlace: allein von persohnen der evangelischen religionTerm: besetzt werden» (nach SSRQ GL 1.1, Nr. 152, S. 418). Dabei bleibt die LandeshoheitTerm: der LandvogteienTerm: in gemeinsamen Besitz von evangelischOrganisation: und katholisch GlarusOrganisation: , denn die TeilungTerm: bezieht sich nicht auf eine Teilung der Landvogteien zwischen evangelischOrganisation: und katholisch GlarusOrganisation: , sondern nur auf die Personen, denen die VerwaltungTerm: anvertraut wird. Alle Rechte und Erträge gehören dem ganzen Land GlarusOrganisation: .
2. Beim AufrittTerm: eines LandvogtsTerm: , der Ablegung der JahrrechnungTerm: und sonstigen Handlungen soll immer auch ein Gesandter der anderen Religion beiwohnen.
3. HuldigungenTerm: werden im Namen des Lands GlarusOrganisation: beider Religionen eingenommen.
4. Wegen des EhrschatzesTerm: in WerdenbergPlace: sollen immer je ein GesandterTerm: beider Religionen zusammen mit dem neuen und dem alten LandvogtTerm: anwesend sein.1
5. Ebenso sollen bei wichtigen Verwaltungsgeschäften immer je ein Gesandter beider Religionen geschickt werden.
6. Im Übrigen soll der LandesvertragTerm: von 1623Date: 1623 gelten.
7. Die EidformelTerm: «und die heiligen» im HuldigungseidTerm: soll der evangelische AmtmannTerm: weglassen und der anwesende katholische Amtmann soll diese ergänzen. Die Landleute sollen je nach ihrer Religionszugehörigkeit die Formel nachsagen oder nicht.
8. Die aufgelaufenen Kosten sowie alle bösartigen Schmähungen sollen gegenseitig aufgehoben sein.
Die Aussteller siegeln in BadenPlace of origin: .

Notes

    1. Vgl. dazu SSRQ SG III/4 230-1, Art. 5.4.