SSRQ FR I/2/8 56.8-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, by Rita Binz-Wohlhauser and Lionel Dorthe
Citation: SSRQ FR I/2/8 56.8-1
License: CC BY-NC-SA
Pierre Thoma – Anweisung
1623 March 17.
Edition Text
Gfangne
Pierre ThomasPerson: hat sich dem bösen geistTerm: ergebenTerm: ,
ime gehuldigetTerm: , von welchem er auch zeichnetTerm: ist. Ist
in der sectTerm: gewesen undt allda etlich, so er angibt,
gsehen und khent; hat diebstälTerm: begangen unndt allß
syne gsellenTerm: einen ermördetTerm: , die wacht gehalten.
Man soll mit dem kleinen steinTerm: fürfahrenTerm: undt
ine woll examinieren, sonderlich der angebnen halben.
ime gehuldigetTerm: , von welchem er auch zeichnetTerm: ist. Ist
in der sectTerm: gewesen undt allda etlich, so er angibt,
gsehen und khent; hat diebstälTerm: begangen unndt allß
syne gsellenTerm: einen ermördetTerm: , die wacht gehalten.
Man soll mit dem kleinen steinTerm: fürfahrenTerm: undt
ine woll examinieren, sonderlich der angebnen halben.
Den andern, so auch der ruttTerm: syn soll, werdend m hmin heren
des grichts auch erfragen unndt widerbringen.
des grichts auch erfragen unndt widerbringen.
Metadata