SSRQ FR I/2/8 207.35-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, by Rita Binz-Wohlhauser and Lionel Dorthe
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Jacques Bouquet, Catherine Repond – Urteil und Anweisung
1731 September 3.
Edition Text
Thurn roddelTerm:
Ist abgeleßenOutdent worden und den einligenden BouquetPerson: , so die holdigTerm: 1 ihnAddition above the linea alß ein falschmüntzlerTerm: angegeben hatt, biß dahin unschuldig erkendtTerm: . Werde er ohne endtgeldtnusTerm: der atzungTerm: los gelaßen mit dem gewohnten eydt, deßen wegen niemandem übels zu wollen.
Die procedurTerm: Outdent der einligende Cattillon RepondPerson: soll am künfftigen montag abgelesen werden, derrendtwegen verschaffe hAbbreviation gerichtschreyber2 alle schryfften. Werdendt hiemit alle hochgeehrten herrenIn the original: hh, so sich auff die Alte LandtschafftPlace: befinden, ermahnt, sich an gedeütten montag einzufinden, umb nach abgelese schreyfften über sie zu sprechen.
HAbbreviation grosweibelIn the original: gros3 und gerichtschreybern4 werdendt sie hultsam examinieren und am künfftigen donstag referierenTerm: .
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