SSRQ FR I/2/8 201.1-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, by Rita Binz-Wohlhauser and Lionel Dorthe
Citation: SSRQ FR I/2/8 201.1-1
License: CC BY-NC-SA
Marguerite Verdon-Guinnard – Anweisung
1677 August 2.
Edition Text
Proces MiddesPlace: 1
Perneta SugniaraPerson: hat in der peinlichenTerm: frag des ½ cendtnersTerm:
ihres vorige vergichtTerm: bestättiget unndt noch mehrere unthaten
nebend angebung viler mithafftenTerm: verjahetTerm: . Weilen sie
nit in kräfften, wegen ihres hochen alters weitere torturTerm: ußzustahn, hat das gricht sie lebendig zu feüwrTerm: verurtheillet unndt dero gütter den jenigen, von welchen sie
sich mit jurisdiction belehnend, zu erkent. Bestättiget
mit vorgehender strangulationTerm: uff der blockleiterenTerm: ,
undt werde nachwertsTerm: in das füwrTerm: geworffen. In dem
verstandt, daß die confrontation hienach erlütterter
massen vorgehe: die angegebne, wan sie in einem bösen
ruomTerm: unndt ihretwegen dises haubtlastersTerm: halber fama
publicaLanguage change: Latin, werdend angentsTerm: eingezogenTerm: unndt mit diser
unholdinTerm: confrontiertTerm: . Wan solche aber nit verschreitTerm: ,
werdend die jurisdiction-herren ein fleisse obsichTerm: über
ihres thun unndt laßen tragen. Der castlanTerm: soll wüssen,
den herren von TreyPlace: wegen seiner angegebnen angehörigen
zu nachrichtlicher verhaltTerm: zu berichten. Die MagninaPerson:
unndt Paulina VerdonPerson: aber, welche zimblichen verschreitTerm:
sindt, werdend angentsTerm: eingethan, wider sie examinaTerm: uffgenommen, unndt hier nach geschehener confrontation
gefänglichen überlifferet. Dise hexTerm: vor der execution
werde fleissig durch das gricht erfragt, ob sie beständig
wider die angebne. Des resultats dises confrontierens sollend m g hmeine gnädigen herren verständiget werden.
ihres vorige vergichtTerm: bestättiget unndt noch mehrere unthaten
nebend angebung viler mithafftenTerm: verjahetTerm: . Weilen sie
nit in kräfften, wegen ihres hochen alters weitere torturTerm: ußzustahn, hat das gricht sie lebendig zu feüwrTerm: verurtheillet unndt dero gütter den jenigen, von welchen sie
sich mit jurisdiction belehnend, zu erkent. Bestättiget
mit vorgehender strangulationTerm: uff der blockleiterenTerm: ,
undt werde nachwertsTerm: in das füwrTerm: geworffen. In dem
verstandt, daß die confrontation hienach erlütterter
massen vorgehe: die angegebne, wan sie in einem bösen
ruomTerm: unndt ihretwegen dises haubtlastersTerm: halber fama
publicaLanguage change: Latin, werdend angentsTerm: eingezogenTerm: unndt mit diser
unholdinTerm: confrontiertTerm: . Wan solche aber nit verschreitTerm: ,
werdend die jurisdiction-herren ein fleisse obsichTerm: über
ihres thun unndt laßen tragen. Der castlanTerm: soll wüssen,
den herren von TreyPlace: wegen seiner angegebnen angehörigen
zu nachrichtlicher verhaltTerm: zu berichten. Die MagninaPerson:
unndt Paulina VerdonPerson: aber, welche zimblichen verschreitTerm:
sindt, werdend angentsTerm: eingethan, wider sie examinaTerm: uffgenommen, unndt hier nach geschehener confrontation
gefänglichen überlifferet. Dise hexTerm: vor der execution
werde fleissig durch das gricht erfragt, ob sie beständig
wider die angebne. Des resultats dises confrontierens sollend m g hmeine gnädigen herren verständiget werden.
Notes
- Marguerite Verdon-GuinnardPerson: , genannt la PaulinaPerson: , wird schon Ende 1676 im Prozess gegen Marguerite BollotPerson: erwähnt. Vgl. SSRQ FR I/2/8 199.7-1, SSRQ FR I/2/8 199.8-1, SSRQ FR I/2/8 199.9-1 und SSRQ FR I/2/8 199.10-1. Den Auftakt zu ihrem eigenen Verfahren bildet jedoch der spätere Prozess gegen Pernette Peity-SugnauxPerson: , die am 9. August 1677Date: 9.8.1677 in Middes als Hexe verurteilt und hingerichtet wurde. Zu ihrem Urteil vgl. StAFR, Ratsmanual 228 (1677), S. 240. Pernette Peity-SugnauxPerson: denunzierte neben Marguerite Verdon-GuinnardPerson: auch Laurent DucretPerson: und Elisabeth Morand-FavrePerson: . Vgl. SSRQ FR I/2/8 200.1-1 und SSRQ FR I/2/8 174.13-1.↩
Metadata