SSRQ FR I/2/8 194.4-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, by Rita Binz-Wohlhauser and Lionel Dorthe
Citation: SSRQ FR I/2/8 194.4-1
License: CC BY-NC-SA
Catherine Gindroz-Verdon – Anweisung
1672 November 23.
Edition Text
Gefangne
ChaterineCorrected: Catherinea VerdonPerson: , relicteTerm: de Jaque GindrozPerson: de DompierrePlace: ,
sur cas de sorcellerieTerm: . Ist examiniert worden, trittet aber in
khein realitet bekhandtnusTerm: . Man findt, daß sie in einem bößen ruoffTerm:
ist, also werde sie nochmahlen ernsthafft examiniert. Darby man
ihre dergleichen thun soll, ob man sie uffziehenTerm: wolte. Selbige soll
auch under der zungen besichtiget werden, zu wüssen, ob sie da zeichnetTerm:
ist, wie ein gwüsse beseßneTerm: ußgeschruenTerm: hat.
sur cas de sorcellerieTerm: . Ist examiniert worden, trittet aber in
khein realitet bekhandtnusTerm: . Man findt, daß sie in einem bößen ruoffTerm:
ist, also werde sie nochmahlen ernsthafft examiniert. Darby man
ihre dergleichen thun soll, ob man sie uffziehenTerm: wolte. Selbige soll
auch under der zungen besichtiget werden, zu wüssen, ob sie da zeichnetTerm:
ist, wie ein gwüsse beseßneTerm: ußgeschruenTerm: hat.
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