SSRQ FR I/2/8 154.17-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, by Rita Binz-Wohlhauser and Lionel Dorthe
Citation: SSRQ FR I/2/8 154.17-1
License: CC BY-NC-SA
Jenon de la Vigne – Supplik
1651 July 13.
Edition Text
Deß jungenOutdent de la VignesPerson: seligen verlaßne wittibTerm: 1 hatt sich gantz bedaurlich erklagt,
waß massen ihr tochter sich gantz maleficiertTerm: befindt, undt
die gefangne Mathia CosandeyPerson: darumben starckh verdacht ist. Allwylen
sie understandenTerm: , sie zu curierenTerm: mit gwüsse salbTerm: , so man nit mit
händen hatt anrürren dörffen. Pittet, wylen sie ihren zugesagt, diß
armsellig khindtTerm: zu curierenTerm: , so niemand in der churTerm: 2 nemmen will,
ihren etwas zu schöpfen. Ab der MathiaPerson: gelt soll man ihren
20 Currency: 20 crowns geben unnd gelt fürstellenTerm: bey ihren eyden. Es soll auch alles
inventorisiert werden.
die gefangne Mathia CosandeyPerson: darumben starckh verdacht ist. Allwylen
sie understandenTerm: , sie zu curierenTerm: mit gwüsse salbTerm: , so man nit mit
händen hatt anrürren dörffen. Pittet, wylen sie ihren zugesagt, diß
armsellig khindtTerm: zu curierenTerm: , so niemand in der churTerm: 2 nemmen will,
ihren etwas zu schöpfen. Ab der MathiaPerson: gelt soll man ihren
20 Currency: 20 crowns geben unnd gelt fürstellenTerm: bey ihren eyden. Es soll auch alles
inventorisiert werden.
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