SSRQ FR I/2/8 144.9-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, by Rita Binz-Wohlhauser and Lionel Dorthe
Citation: SSRQ FR I/2/8 144.9-1
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Anni Schueller, die Kleine, Anni Schueller, die Grosse – Anweisung und Urteil
1649 November 18.
Edition Text
Gefangne
Anni Schuller, die jüngerePerson: , die sich unschuldig befindt, ist ledig erkhendtTerm:
mit abtrag kostens, waß sie den selben vermag zu endtrichten.
mit abtrag kostens, waß sie den selben vermag zu endtrichten.
HörtTerm: Anni SchuollerPerson: , die gehörloß unnd zum theill ynfältigTerm: , auch die
torturTerm: des grossen steinsTerm: ohne beständige bekandtnußTerm: außgestanden.
Wylen man nit weißt, ob sie das gutt vom bösen sönderenTerm: unnd scheiden könne,
sollend die herren deß gerichts vermittlest ettlicher wyberen, die zu ihren
reden werdend von allerhandt sachen, es erfahren, mit was fürwandtTerm:
unnd andtworth sie den menschen begegnete. Doch werde sie im SpittallPlace:
angefäßlet.1
torturTerm: des grossen steinsTerm: ohne beständige bekandtnußTerm: außgestanden.
Wylen man nit weißt, ob sie das gutt vom bösen sönderenTerm: unnd scheiden könne,
sollend die herren deß gerichts vermittlest ettlicher wyberen, die zu ihren
reden werdend von allerhandt sachen, es erfahren, mit was fürwandtTerm:
unnd andtworth sie den menschen begegnete. Doch werde sie im SpittallPlace:
angefäßlet.1
Notes
- Le passage qui suit concerne le procès menés contre Anni DumontPerson: . Voir SSRQ FR I/2/8 146.5-1.↩
Metadata