SSRQ FR I/2/8 144.2-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, by Rita Binz-Wohlhauser and Lionel Dorthe
Citation: SSRQ FR I/2/8 144.2-1
License: CC BY-NC-SA
Anni Schueller, die Grosse, Anni Schueller, die Kleine, Elsy Schueller, Anni Dumont – Anweisung
1649 November 8.
Edition Text
ExamenTerm: wider Anni SchullerPerson:
Dardurch sie der hexeryTerm: sehr bedachtTerm: wirdt. Ist auch nüwlich
angeben, nachmahls widerrumben entschlagenTerm: worden. Die soll darüber
erfragt, unnd nach unnd nach das keyßerliche rechtTerm: an ihr
geübt werden. Wo sie aber einfähltigTerm: wäre, halten die hhrnherren des grichts yn
ihrer discretionTerm: gemäß. Die anderen zwo schwester1 sollend auch yn
gethürnetTerm: , wie auch die lahme AnniPerson: 2, unnd wider sie examinaTerm:
[p. 429]Page breakuffgenommen werden. [...]Editorially irrelevant3
angeben, nachmahls widerrumben entschlagenTerm: worden. Die soll darüber
erfragt, unnd nach unnd nach das keyßerliche rechtTerm: an ihr
geübt werden. Wo sie aber einfähltigTerm: wäre, halten die hhrnherren des grichts yn
ihrer discretionTerm: gemäß. Die anderen zwo schwester1 sollend auch yn
gethürnetTerm: , wie auch die lahme AnniPerson: 2, unnd wider sie examinaTerm:
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Notes
- Gemeint sind Anni SchuellerPerson: , die Kleine, und Elsy SchuellerPerson: .↩
- Son procès commence le 12 novembreDate: 12.11.1649. Voir SSRQ FR I/2/8 146.0-1.↩
- Der nächste Abschnitt betrifft den Prozess gegen Tichtli GötschmannPerson: . Vgl. SSRQ FR I/2/8 142.31-1.↩
Metadata