SSRQ FR I/2/8 107.0-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, by Rita Binz-Wohlhauser and Lionel Dorthe
Citation: SSRQ FR I/2/8 107.0-1
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Georges, Pierre, Antoine, François, Louis Rimy – Anweisung, Verhör, Supplik und Urteil
1638 October 29 – 1652 October 5.
Metadata
- Date of origin: 1638 October 29 – 1652 October 5
- Substrate: Papier
- Languages: French, German
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Regest
Die Brüder Georges, Pierre, Antoine, François Rimy und ihr Vater Louis werden der Hexerei verdächtigt. Einer nach dem Anderen wird befragt, hauptsächlich wegen der Milchproduktion ihrer Kühe. Keiner legt ein Geständnis ab, und ihre Verwandten und Freunde intervenieren bei der Freiburger Obrigkeit zu ihren Gunsten. Sie werden frei gesprochen. 14 Jahre später, also 1652, werden Georges und François erneut der Hexerei verdächtigt. Beide wurden von Antoinie Belfrare denunziert, die wenige Monate zuvor wegen Hexerei hingerichtet worden war. Die Brüder werden freigelassen, sie müssen aber die Prozesskosten zahlen.